Quellenangabe: Laut § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist es die Pflicht des Vermieters, den Zugang zu Telekommunikationsdiensten zu genehmigen. Da dieser Hotspot einen Zugangspunkt für das Netzwerk im gesamten Haus darstellt, muss der Vermieter sicherstellen, dass der Hotspot verschlüsselt und abgesichert ist. Die Vermieterin hätte den Hotspot entweder absichern müssen oder seine Nutzung verweigern müssen.
„Vodafone Hotspots konnten nicht deaktiviert werden (selbst Vodafone nicht), was mir auch zu bedenken gab, ob da nicht etwas konfiguriert wurde, was den Hackern eine Angriffsfläche bietet.“ – Bericht II, 08.10.2024
„Bis zum 18.06.2025 war die Leitung zu unserer Wohnung physisch offen und jederzeit zugänglich. Der Techniker schloss die Leitung im Beisein des Ehemanns der Vermieterin.“
„Die offene Leitung im Keller war ein schwerwiegender Sicherheitsmangel, da sie den Zugang zum Netzwerk unbefugten Dritten ermöglichte.“
Mini-Fazit:
Damit war der Hotspot nicht nur ein technischer Risikofaktor –
er war ein von der Vermieterin erkannter, schriftlich bestätigter
und dennoch nicht beseitigter Gefahrenpunkt.
Die Angriffsfläche blieb trotz des ausgesprochenen Verbots
unverändert bestehen, sodass digitale Zugriffe über Monate hinweg
ungestört möglich waren.
„Ein bloßes Verbot ohne technische Umsetzung genügt nicht den Anforderungen. Der Betreiber eines Netzwerks muss geeignete Maßnahmen treffen, um Missbrauch auszuschließen.“ — 13.08.2025, Stellungnahme – rechtliche Bewertung
„Die Vermieterin wusste vom Risiko, bestätigte es schriftlich und erließ ein Verbot – doch ohne technische Umsetzung blieb die Angriffsfläche weiterhin bestehen. Damit trug sie maßgeblich dazu bei, dass der digitale Angriff über Monate hinweg möglich war.“