„Zwei Jahre Arbeit für Sicherheit – und am Ende wurde das Haus selbst zum Risiko.“
„Ein Haus schützt nur dann, wenn auch seine Leitungen sicher sind.“
„Untätigkeit ist keine Entschuldigung – sie ist Teil des Problems.“
Verschiedene Gerichte haben bestätigt, dass eine fehlerhafte digitale oder elektronische Versorgung – insbesondere bei Internet- und Telefonanschlüssen – einen erheblichen Mangel darstellen und eine Mietminderung rechtfertigen kann.
| Gericht | Aktenzeichen / Datum | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| Amtsgericht Wedding | 15a C 99/16 (08.12.2017) | Vermieter verweigerte Zugang zum Hausverteiler im Keller → Mietminderung von 5 % anerkannt. Quelle |
| Landgericht Essen | 10 S 43/16 (21.07.2016) | Defekter Telefon-/Internetanschluss → Mietminderung bis zu 10 % bestätigt. Quelle |
| Amtsgericht Neukölln | 5 C 340/10 (02.03.2011) | Vermieter musste der Mieterin die Verlegung von Telefon-/Internetleitungen gestatten, da der Anschluss zur Grundversorgung zählt. Quelle |
| Landgericht Berlin | 65 S 19/20 (01.07.2020) | Vermieter muss defekten Festnetzanschluss reparieren – Instandhaltungspflicht besteht auch ohne Hinweis im Übergabeprotokoll. Quelle |
| Diverse Instanzen | 2018 – 2023 | Gerichte bestätigen: Fehlende oder fehlerhafte digitale Versorgung (z. B. Internet) kann einen Sachmangel darstellen. Quelle |
Hinweis: Diese Urteile belegen, dass digitale Infrastruktur Teil der mietrechtlichen Instandhaltungspflicht ist und Vermieter bei technischen Mängeln handeln müssen.
„Diese Urteile zeigen deutlich, dass digitale Infrastruktur längst zur mietrechtlichen Grundversorgung zählt. Fehlende Trennung von Leitungen oder offene Netzanschlüsse können rechtlich als Sachmangel gelten.“
„Die größte Sicherheitslücke ist nicht Technik – sie ist Gleichgültigkeit.“
„Wir leben in einer Welt, in der Systeme sich selbst schützen – aber nicht die Menschen, die sie nutzen.“